BFH - Beschluß vom 16.11.1998
VI B 162/98
Normen:
FGO § 78 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 649

Kindergeld; Akteneinsicht

BFH, Beschluß vom 16.11.1998 - Aktenzeichen VI B 162/98

DRsp Nr. 1999/1499

Kindergeld; Akteneinsicht

1. Die Entscheidung über eine Versendung der Akten zum Zwecke der Einsichtnahme außerhalb des Gerichts ist eine Ermessensentscheidung. 2. Auch in FG-Verfahren über Kindergeldfragen besteht grds. kein Anspruch auf Akteneinsicht im Büro des Prozessbevollmächtigten.

Normenkette:

FGO § 78 ;

Gründe:

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) beantragte im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Kindergeldbescheid, die beim Finanzgericht (FG) anhängig ist, die Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Arbeitsamt X --Familienkasse--) beizuziehen und ihm zur kurzfristigen Einsichtnahme in der Kanzlei in Y zu übersenden.

Das FG lehnte den Antrag mit dem angefochtenen Beschluß ab. Zur Begründung führte es aus, der Vorsitzende des Senats habe angeregt, sich zwecks Akteneinsicht mit dem beklagten Arbeitsamt in Verbindung zu setzen. Dies habe der Prozeßbevollmächtigte unter Hinweis auf die starke Arbeitsbelastung abgelehnt und weiterhin Übersendung der Akten zur Einsichtnahme in der Kanzlei beantragt. Der Antrag sei unbegründet, weil im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine Aktenüberlassung in die Geschäftsräume des Prozeßbevollmächtigten erfolgen könne.