Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) beantragte im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Kindergeldbescheid, die beim Finanzgericht (FG) anhängig ist, die Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Arbeitsamt X --Familienkasse--) beizuziehen und ihm zur kurzfristigen Einsichtnahme in der Kanzlei in Y zu übersenden.
Das FG lehnte den Antrag mit dem angefochtenen Beschluß ab. Zur Begründung führte es aus, der Vorsitzende des Senats habe angeregt, sich zwecks Akteneinsicht mit dem beklagten Arbeitsamt in Verbindung zu setzen. Dies habe der Prozeßbevollmächtigte unter Hinweis auf die starke Arbeitsbelastung abgelehnt und weiterhin Übersendung der Akten zur Einsichtnahme in der Kanzlei beantragt. Der Antrag sei unbegründet, weil im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine Aktenüberlassung in die Geschäftsräume des Prozeßbevollmächtigten erfolgen könne.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|