FG Hessen - Urteil vom 14.12.2001
12 K 3568/01
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 62 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;

Kindergeld; Ausbildung; Schädlichkeitsgrenze; Einkünfte und Bezüge; Berufsschule; Fahrtkosten; Werbungskosten; Fahren zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Ermittlung der schädlichen Einkünfte beim Bezug von Kindergeld

FG Hessen, Urteil vom 14.12.2001 - Aktenzeichen 12 K 3568/01

DRsp Nr. 2002/4575

Kindergeld; Ausbildung; Schädlichkeitsgrenze; Einkünfte und Bezüge; Berufsschule; Fahrtkosten; Werbungskosten; Fahren zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Ermittlung der schädlichen Einkünfte beim Bezug von Kindergeld

1. Auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Schädlichkeitsgrenze durch die eigenen Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen Kindes besteht kein Anlass für eine Billigkeitsmaßnahme, weil ab Erreichen des Grenzbetrages davon auszugehen ist, dass es einer Familienförderung durch Gewährung von Kindergeld nicht mehr bedarf. 2. Bei der Berechnung der Einkünfte eines in Ausbildung befindlichen Kindes sind alle Aufwendungen, die im Hinblick auf das Ausbildungsziel getätigt werden, als Werbungskosten zu berücksichtigen. 3. Sind für die Dauer eines Ausbildungsdienstverhältnisses mehrere Bildungseinrichtungen für die Ableistung der Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis bestimmt, so stellt jede der Bildungseinrichtungen (hier: Betrieb und Berufsschule) spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine eigene regelmäßige Arbeitsstätte mit der Folge dar, dass Fahrten von der Wohnung zu jeder der Arbeitsstätten der Pauschalierung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG unterliegen.