Im Hauptverfahren vor dem Finanzgericht (FG) ist streitig, ob dem Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) Kindergeld für seine drei Kinder für den Zeitraum Januar 1996 bis März 1998 zusteht.
Das Arbeitsamt --Familienkasse-- (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 8. März 1999 die Kindergeldfestsetzung ab 1. Januar 1996 auf, weil dem Antragsteller die Ausstellung des Vertriebenenausweises im Oktober 1992 abgelehnt und erst im April 1998 die nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für einen Kindergeldanspruch erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei.
Gegen den Aufhebungsbescheid hat der Antragsteller nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben und vor dem FG Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Diesen Antrag hat das FG mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt. Für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum sei der Antragsteller als Ausländer zu behandeln; er sei nicht als sog. Statusdeutscher i.S. des Art. 116 des Grundgesetzes (GG) anzuerkennen. Von Mai 1994 bis April 1998 sei er lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gewesen.
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