BFH - Urteil vom 15.03.2007
III R 54/05
Normen:
AufenthG § 60 § 101 ; AuslG § 5 § 56 Abs. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ; SozSichAbk. JUG Art. 28 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1298
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1847/04

Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen III R 54/05

DRsp Nr. 2007/10081

Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

1. Ausländer ohne Aufenthaltstitel, die sich ausländerrechtlich nur geduldet im Inland aufhalten, haben grds. keinen Anspruch auf Kindergeld.2. Auch aus einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, kann sich unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld ergeben.3. Eine vor dem 1.1.2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt als Niederlassungserlaubnis fort.

Normenkette:

AufenthG § 60 § 101 ; AuslG § 5 § 56 Abs. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ; SozSichAbk. JUG Art. 28 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine jugoslawische Staatsangehörige, die sich in der Zeit vom 28. August 2001 bis zum 31. Juli 2003 ausländerrechtlich geduldet in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) aufhielt. Sie hat vier in den Jahren 1984 bis 1989 geborene Söhne.