FG Hessen - Urteil vom 21.11.2018
6 K 934/18
Normen:
AO § 90; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 und 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 22;

Kindergeld; behindertes Kind; Erwerbsunfähigkeitsrente; Festsetzungsfrist

FG Hessen, Urteil vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 6 K 934/18

DRsp Nr. 2019/733

Kindergeld; behindertes Kind; Erwerbsunfähigkeitsrente; Festsetzungsfrist

Orientierungssätze: Zur Frage in welcher Höhe die Erwerbsunfähigkeitsrente eines behinderten Kindes bei der Berechnung der verfügbaren Mittel anzusetzen ist und unter welchen Umständen die Familienkasse insoweit die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufheben kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 90; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 und 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 22;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Familienkasse bzgl. des 1955 geborenen Kindes A zutreffend die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum Januar 2011 bis April 2015 aufgehoben hat und deshalb zu Recht einen Betrag von 9.584,00 EUR zurückfordert.

Die im Jahre 1926 geborene Klägerin ist die Mutter des vorgenannten Kindes, welches nach den Feststellungen der Familienkasse seit 1972 durchgehend in deren Haushalt lebt und das seit seiner Geburt geistig behindert ist. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 90 Prozent. Das Kindergeld für das Kind hatte zunächst bis zum Jahre 1997 der Kindesvater bezogen. Nach dessen Tod hatte die Klägerin im Juli 1997 Kindergeld beantragt.