FG Niedersachsen - Urteil vom 03.12.2013
13 K 194/13
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Kindergeld bei verheiratetem Kind

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 13 K 194/13

DRsp Nr. 2014/1613

Kindergeld bei verheiratetem Kind

Zu den Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 EStG. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur für Kalendermonate, in denen wenigsten an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Bei einem volljährigen Kind müssen neben der „erstmaligen” Berufsausbildung keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllt sein. Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich abschließend aus § 32 Abs. 4 EStG. Mit dem Wegfall des Jahresgrenzbetrags für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes zum 1.1.2012 kann der Kindergeldanspruch für ein verheiratetes Kind nicht mehr mit der Begründung verneint werden, das Kind habe einen vorrangigen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Ehegatten.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für das Kind D für den Zeitraum ab Januar 2012 aufheben durfte.

Der Kläger ist der Kindergeldberechtigte für das Kind D (geb. am xx. xx 1990).

D heiratete am xx. xx 2010.