1. Der Aufhebungsbescheid vom 25. April 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2006 werden aufgehoben, soweit die Kindergeldfestsetzung für Januar bis September 2005 aufgehoben wird.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil wird im Kostenausspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der für sie festgesetzten Kostenerstattung leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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