FG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.1999
18 K 8117/98 Kg
Normen:
AO § 37 Abs.2; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 70 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 272

Kindergeld; Einkunftsgrenze; rückwirkendes Ereignis; Änderung der Verhältnisse - Änderung der Kindergeldfestsetzung wegen eines rückwirkenden

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1999 - Aktenzeichen 18 K 8117/98 Kg

DRsp Nr. 2001/1621

Kindergeld; Einkunftsgrenze; rückwirkendes Ereignis; Änderung der Verhältnisse - Änderung der Kindergeldfestsetzung wegen eines rückwirkenden

Die Kindergeldfestsetzung kann nicht wegen eines rückwirkenden Ereignisses oder einer Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn sich die vor Beginn des Bewilligungszeitraumes von der Familienkasse (entsprechend den Angaben des Stpfl.) prognostizierten Einkünfte des Kindes im Nachhinein lediglich bestätigen.

Normenkette:

AO § 37 Abs.2; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 70 Abs. 2;

Tatbestand: