FG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.1997
15 K 4646/96 Kg
Fundstellen:
EFG 1998, 372

Kindergeld/-freibetrag für Promotionsstudenten

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 15 K 4646/96 Kg

DRsp Nr. 2001/2792

Kindergeld/-freibetrag für Promotionsstudenten

Auch die Tätigkeit als Promotionsstudent nach erfolgreichem Abschluß des Staatsexamens gehört mit zur Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vorbereitung auf die Promotion zur Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehört.

Der Beklagte gewährte dem Kläger für seine am 23.März 1970 geborene Tochter A bis einschließlich Februar 1996 Kindergeld von zuletzt (ab Januar 1996) 200 DM monatlich.

Die Tochter hatte das Studium der Tiermedizin im März 1995 mit dem Staatsexamen abgeschlossen; am 13. April 1995 wurde ihr die Approbation als Tierärztin verliehen. Mit Schreiben vom 27. Februar 1996 gab der Kläger dem Beklagten diesen Sachverhalt bekannt und teilte zugleich mit, daß seine Tochter im Anschluß an das Staatsexamen mit ihrer Promotionsarbeit zur Dr. med.vet. begonnen habe. Die voraussichtliche Promotionsdauer gab er mit 18 Monaten an. Nach den in den Akten befindlichen Immatrikulationsbescheinigungen war die Tochter des Klägers mindesten bis einschließlich Sommersemester 1996 an der Freien Universität X eingeschrieben. Sie hatte während dieser Zeit keine eigenen Einkünfte oder Bezüge.