FG Brandenburg - Urteil vom 05.12.2001
6 K 2433/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; SGB III § 118 Abs. 1 ; SGB III § 119 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 207

Kindergeld für ein unter 21 Jahre altes, arbeitsloses Kind; Familienleistungsausgleich

FG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 6 K 2433/00

DRsp Nr. 2002/3391

Kindergeld für ein unter 21 Jahre altes, arbeitsloses Kind; Familienleistungsausgleich

Die Gewährung von Kindergeld für ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos ist, setzt vor aus, dass das Kind den Vermittlungsbemühungen das Arbeitsamtes zur Verfügung steht und alle Möglichkeiten nutzt, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; SGB III § 118 Abs. 1 ; SGB III § 119 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Vater seiner im Mai 1980 geborenen Tochter A..., die bis Juli 1999 die Schule besuchte. Am 25. August 1999 hatte sie sich bei dem zuständigen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Seit dem 25. November 1999 wurde die Tochter des Klägers nicht mehr als Bewerberin geführt, da sie das Bewerberangebot nach Ablauf von drei Monaten nicht erneuert hatte. Am 23. März 2000 wurde die Tochter des Klägers selbst Mutter.

Der Beklagte hob mit Bescheid vom 14. Juni 2000 die Gewährung des Kindergeldes ab Dezember 1999 auf und forderte gezahltes Kindergeld in Höhe von DM 1.600 gem. § 37 Abs. 2 - - zurück. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Durch Einspruchsentscheidung vom 21. August 2000 setzte der Beklagte Kindergeld für das Kind A... für die Monate Februar bis Mai 2000 fest. Darüber hinaus blieb der Einspruch des Klägers erfolglos.