FG Münster - Urteil vom 30.11.2012
4 K 1569/12 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 62;
Fundstellen:
DB 2013, 15

Kindergeld für ein verheiratetes, volljähriges Kind

FG Münster, Urteil vom 30.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 1569/12 Kg

DRsp Nr. 2013/1174

Kindergeld für ein verheiratetes, volljähriges Kind

Ist ein in der erstmaligen Berufsausbildung befindliches, volljähriges Kind verheiratet, so besteht ein Kindergeldanspruch für dieses Kind. Dieser besteht ab 2012 unabhängig von dessen eigenen Einkünften und von einer typischen Unterhaltssituation gegenüber dem Ehegatten.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 62;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind.

Die am xx.yy.1990 geborene Tochter der Klägerin, M. W., ist seit dem xx.7.2009 verheiratet. Sie verließ im Juli 2009 nach der 12. Klasse das Gymnasium und befand sich vom 1.10.2009 bis zum 30.9.2012 in einer Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin.

Die Beklagte gewährte der Klägerin zunächst Kindergeld für ihre Tochter M. sowie für die weitere Tochter N. (geb. xx.yy.1989), die sich in einem Studium befand. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für M. ab Februar 2011 auf, weil sich das Einkommen des Ehemannes, E. W., erhöht habe.