FG Brandenburg - Urteil vom 05.12.2001
6 K 399/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 33b Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 336

Kindergeld für ein volljähriges behindertes und teilstationär untergebrachtes Kind; Ermittlung des gesamten Lebensbedarfs; Familienleistungsausgleich (Kindergeld)

FG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 6 K 399/00

DRsp Nr. 2002/3395

Kindergeld für ein volljähriges behindertes und teilstationär untergebrachtes Kind; Ermittlung des gesamten Lebensbedarfs; Familienleistungsausgleich (Kindergeld)

Ein volljähriges behindertes Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln nicht den gesamten Lebensbedarf decken kann. Der Lebensbedarf eines teilstationär untergebrachten Kindes bemisst sich im Jahre 1999 nach einem Grundbedarf i.H.v. 13.020 DM und einem zusätzlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehört neben den Kosten der teilstationären Unterbringung (ggf. abzgl. eines Sachbezugswerts für eine Verpflegung) ein pauschaler behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe des jeweiligen Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG, wenn kein Einzelnachweis erfolgt und die Eltern zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen müssen, die mit der nach Sozialhilferecht gewährten Eingliederungshilfe nicht abgedeckt sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 33b Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Vater seiner im April 1961 geborenen Tochter A..., die zu 100 % schwerbehindert ist. Der Behindertenausweis weist die Merkzeichen G. und H. auf.