FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.12.1997
III 20/97
Fundstellen:
DB 1998, 855
EFG 1998, 477

Kindergeld für Kinder ohne Ausbildungsplatz

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen III 20/97

DRsp Nr. 2001/3260

Kindergeld für Kinder ohne Ausbildungsplatz

Ein Kindergeldanspruch für ein Kind ohne Ausbildungsplatz setzt voraus, daß sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Kind nach Abschluß der Schulausbildung mit Rücksicht auf die zu erwartende Einberufung zum Wehr- bzw. Zivildienst von vornherein beabsichtigt, die Berufsausbildung erst nach Abschluß des Wehr- bzw. Zivildienstes fortzusetzen, aufgrund dessen von der Suche nach einem Ausbildungsplatz absieht und zur Überbrückung des Zeitraums zwischen Abschluß der Berufsausbildung und Einberufung eine Beschäftigung ausübt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (A) verpflichtet ist, dem Kläger für seinen Sohn Fritz Winter, geb. am ... 1976, für die Zeit vom 1. Mai bis 3 1. August 1996 Kindergeld zu gewähren.