FG Köln - Urteil vom 22.12.2011
12 K 3238/10
Normen:
EStG § 32 Abs 5 Satz 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2b;

Kindergeld in 2010 für einen Zivildienstleistenden über das 25. Lebensjahr hinaus

FG Köln, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen 12 K 3238/10

DRsp Nr. 2012/20297

Kindergeld in 2010 für einen Zivildienstleistenden über das 25. Lebensjahr hinaus

1) Nach dem Urteil des BFH v. 14.5.2002 - VIII R 61/01, BStBl. II 2002, 807 ist für den Zeitraum des gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienstes dann Kindergeld zu bewilligen, wenn das Kind während dieses Zeitraums zugleich ernsthaft und nachhaltig ein Studium betreibt. Dieser Fall ist nicht anders zu sehen als ein berufsbegleitendes Studium. 2) Zwischen den Tatbeständen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG (Berufsausbildung) und des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (Verlängerungstatbestand) besteht keine verdrängende Konkurrenz in dem Sinne, dass für Zeiten des Zivildienstes eine Berücksichtigung des Kindes auch dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind zugleich für einen Beruf ausgebildet wird. 3) Nach Auffassung des Gerichts würde es Sinn und Zweck des § 32 Abs. 5 zuwider laufen, wenn sowohl während des Wehr- oder Zivildienstes Kindergeld gewährt, als auch die Höchstdauer des Kindergeldbezugs um die Zeit des Dienstes verlängert wird. Wenn aber während der Zeit des Dienstes zugleich eine Schul- oder Berufsausbildung betrieben wird, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Abschluss der Ausbildung gerade nicht verzögert.

Normenkette:

EStG § 32 Abs 5 Satz 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2b;

Tatbestand