FG Thüringen - Urteil vom 13.11.2013
3 K 521/13
Normen:
EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Kindergeld keine Maßgeblichkeit der eigenen Einkünfte und Bezüge eines verheirateten volljährigen Kindes sowie der Einkünfte des Ehegatten ab 2012

FG Thüringen, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 3 K 521/13

DRsp Nr. 2014/11711

Kindergeld keine Maßgeblichkeit der eigenen Einkünfte und Bezüge eines verheirateten volljährigen Kindes sowie der Einkünfte des Ehegatten ab 2012

Für den Kindergeldanspruch für eine volljährige, in Berufsausbildung befindliche Tochter, die bereits eigene Kinder hat und von ihrem Ehemann getrennt lebt, kommt es ab dem Veranlagungszeitraum 2012 weder auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter noch auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Ehemanns noch auf einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann noch darauf an, ob ein sog. „Mangelfall” vorliegt. Der Kindergeldanspruch setzt entgegen der früheren BFH-Rechtsprechung seither keine „typische Unterhaltssituation” mehr voraus (Anschluss an FG Münster v. 30.11.2012, 4 K 1569/12 Kg).

I. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2013 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für ihre Tochter X für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.