Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für den am 1. November 1975 geborenen Sohn der Klägerin für die Zeit nach dem 30. Juni 1996.
Der Sohn "S" der Klägerin zog sich im Jahre 1985 eine Verletzung zu, infolge derer sich im Laufe der Jahre eine einseitige Beinverkürzung von 7 cm ergab. Am 21. Juni 1996 bestand "S" das Abitur. Bereits im März 1996 hatte er sich, nachdem er eine Lehrstellenabsage für eine Ausbildung zum Krankengymnasten an der staatlich anerkannten Lehranstalt .. erhalten hatte, entschlossen, sich einer Beinoperation, die bis dahin wegen des noch anhaltenden Körperwachstums nicht möglich war, zu unterziehen. Die Operation, in deren Folge "S" mehrere Monate bettlägerig und nach einer ärztlichen Bescheinigung vom 19. November 1996 völlig immobil war, fand am 15. August 1996 statt.
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