BFH - Beschluß vom 21.12.2000
VI B 230/00
Normen:
EStG § 64 Abs. 2, § 70 Abs. 2 ; FGO § 142 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 799

Kindergeld; PKH

BFH, Beschluß vom 21.12.2000 - Aktenzeichen VI B 230/00

DRsp Nr. 2001/4757

Kindergeld; PKH

1. Für eine Klage gegen einen Rückforderungsbescheid betr. Kindergeld, mit der ein nicht mehr berechtigter Elternteil nach einem Haushaltswechsel des Kindes geltend macht, die Familienkasse habe das Kindergeld nicht an ihn, sondern auf ein Konto des eigentlich berechtigten Elternteils gezahlt, ist grundsätzlich PKH zu bewilligen, weil die Klage weder mutwillig ist noch keine Aussichten auf Erfolg bestehen. 2. Ob in derartigen Fällen ein Rückforderungsanspruch dem Grunde nach besteht und in welchem Verfahren dieser Einwand geltend gemacht werden kann, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2, § 70 Abs. 2 ; FGO § 142 ;

Gründe: