BFH - Beschluß vom 16.10.1998
VI B 192/98
Normen:
EStG § 62 ; FGO § 142 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 310

Kindergeld; Staatenlose; PKH

BFH, Beschluß vom 16.10.1998 - Aktenzeichen VI B 192/98

DRsp Nr. 1999/665

Kindergeld; Staatenlose; PKH

Zur Kindergeldberechtigung von Staatenlosen.

Normenkette:

EStG § 62 ; FGO § 142 ;

Gründe:

Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) und ihre beiden 1982 und 1986 geborenen Töchter reisten 1992 von Estland in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Sie stellte einen Antrag auf Gewährung von Asyl, über den noch nicht entschieden ist. Am 2. Februar 1996 beantragte sie, ihr für ihre beiden Töchter Kindergeld zu gewähren. In dem Antrag bezeichnete sie sich und ihre Kinder als staatenlos. Der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner (das Arbeitsamt --Familienkasse--) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, einem Ausländer stehe nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995, BGBl I, 1250) nur Kindergeld zu, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sei. Da die Antragstellerin lediglich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sei, habe sie keinen Anspruch auf Kindergeld.