FG Hessen - Urteil vom 16.03.1998
2 K 2032/96
Normen:
EStG § 66 Abs. 1 ;

Kindergeld; Verfassungsmäßigkeit; Höhe; Existenzminimum - Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldes

FG Hessen, Urteil vom 16.03.1998 - Aktenzeichen 2 K 2032/96

DRsp Nr. 2002/15491

Kindergeld; Verfassungsmäßigkeit; Höhe; Existenzminimum - Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldes

1. Das Kindergeld als Sozialleistung unterliegt nicht dem Gebot, das Existenzminimum zu sichern. 2. Dem Gesetzgeber steht im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit das Recht zu, die Höhe des Kindergeldes unabhängig vom Existenzminimum zu bemessen.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Höhe des Kindergeldes verfassungsmäßigen Grundsätzen entspricht.

Der Kläger ist Vater zweier Kinder. Er begehrt ein höheres Kindergeld, als es der gesetzlichen Regelung entspricht. Der Kläger ist der Auffassung, Familien mit Kindern würden ungleich behandelt. Während ein Sozialhilfeempfänger für Kinder im Alter seiner Kinder je Kind 474,-- DM monatlich erhalte, betrage das ihm in 1996 ausgezahlte Kindergeld lediglich 200,-- DM im Monat. Für die Differenz von 274,-- DM müsse er bereits Steuern zahlen, ein Sozialhilfeempfänger aber nicht. Werde ein Kind in einer Pflegefamilie untergebracht, erhalte die Pflegefamilie neben verschiedenen Pauschbeträgen ein monatliches Pflegegeld von 1.488,-- DM. Aufwendungen, die die Stadt Darmstadt für Pflegekinder an verschiedene Institutionen zahle, lägen sogar bei 235,-- DM pro Tag. Hier werde der grundgesetzlich garantierte Gleichheitsgrundsatz verletzt, denn es gebe offensichtlich mehrere Klassen von Kindern.