Streitig ist zunächst, ob der Einspruch gegen den Bescheid vom 17.10.2008 verfristet war und damit die Voraussetzung für eine Sachprüfung fehlt.
Mit Bescheid vom 17.10.2008 wurde gegenüber der Klägerin die Bewilligung von Kindergeld für das Kind A ab Januar 2009 aufgehoben, weil A das 25. Lebensjahr vollendet hatte. Der Bescheid wurde ordnungsgemäß bekanntgegeben.
Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 17.10.2008 hat folgenden Wortlaut:
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