FG Nürnberg - Urteil vom 09.11.2010
6 K 987/10
Normen:
§ 32 Abs. 4 S. 3 EStG;

Kindergeld; Verfristung eines Einspruchs; fehlende Voraussetzung für eine Sachprüfung

FG Nürnberg, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 6 K 987/10

DRsp Nr. 2011/14150

Kindergeld; Verfristung eines Einspruchs; fehlende Voraussetzung für eine Sachprüfung

Die Frage nach der fristgerechten Einlegung des Einspruchs stellt eine bei der Sachentscheidung zu beachtende materiell-rechtliche Vorfrage dar.

Normenkette:

§ 32 Abs. 4 S. 3 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist zunächst, ob der Einspruch gegen den Bescheid vom 17.10.2008 verfristet war und damit die Voraussetzung für eine Sachprüfung fehlt.

Mit Bescheid vom 17.10.2008 wurde gegenüber der Klägerin die Bewilligung von Kindergeld für das Kind A ab Januar 2009 aufgehoben, weil A das 25. Lebensjahr vollendet hatte. Der Bescheid wurde ordnungsgemäß bekanntgegeben.

Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 17.10.2008 hat folgenden Wortlaut: