BFH - Urteil vom 30.11.2004
VIII R 9/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 860
FamRZ 2005, 1246
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1444/02

Kindergeld: Verhältnis Berufsausbildung - Vollzeiterwerbstätigkeit

BFH, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen VIII R 9/04

DRsp Nr. 2005/4150

Kindergeld: Verhältnis Berufsausbildung - Vollzeiterwerbstätigkeit

1. Zum Begriff der Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.2. Der Tatbestand der Berufsausbildung ist auch dann erfüllt, wenn ein volljähriges Kind neben seiner ernsthaft und nachhaltig betriebenen Berufsausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat einen 1976 geborenen Sohn L. L studierte seit dem 1. Oktober 1997 bis zum 31. Januar 2003 an der Universität in D. Im Streitjahr 2000 erzielte L aus einer von ihm betriebenen gewerblichen Tätigkeit Einnahmen von 10 136 DM. Betriebsausgaben hatte er nicht.

Die Einnahmen aus Gewerbebetrieb flossen ihm in Höhe von 3 852,80 DM in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2000 zu. Die übrigen Einnahmen erhielt er bis zum Jahresende in gleichmäßigen monatlichen Zahlungen. Zum 15. August 2000 schloss er einen Dienstvertrag über eine Halbtagstätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung (GmbH i.G.) ab. Tatsächlich arbeitete er jedoch für seinen Arbeitgeber bis zum Jahresende 2000 wöchentlich 40 bis 50 Stunden. Der Bruttolohn des Jahres 2000 betrug 15 166,27 DM.