FG Hessen - Urteil vom 06.12.2001
3 K 3078/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 517

Kindergeld; Waisenrente; Rückwirkendes Ereignis; Neue Tatsache; Kenntnis; Familienkasse - Rückforderung von Kindergeld wegen Bezug von Waisenrente

FG Hessen, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 3 K 3078/01

DRsp Nr. 2002/2002

Kindergeld; Waisenrente; Rückwirkendes Ereignis; Neue Tatsache; Kenntnis; Familienkasse - Rückforderung von Kindergeld wegen Bezug von Waisenrente

1. Ist der Bezug von Waisenrente der Kindergeldkasse bei einem in Ausbildung befindlichen Kind mitgeteilt worden, liegt keine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, wenn bei Mitteilung der Änderung der Ausbildungsart die Rentenbezüge ohne weitere Aufforderung nicht erneut mitgeteilt werden. 2. Ist der Familienkasse bekannt, dass ein Kind seine Ausbildung fortsetzt; ist davon auszugehen, dass sie Kenntnis von der Fortgeltung eines bestehenden gesetzlichen Waisenrentenanspruchs hat. 3. Die Gewährung von Waisenrente eines in Ausbildung befindlichen Kindes über das 18. Lebensjahr hinaus ist hinsichtlich der Kindergeldzahlung kein nachträglich eintretendes rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, da sich die Fortgeltung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte (die Familienkasse) berechtigt war, die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin rückwirkend bis in das Jahr 1996 aufzuheben. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: