FG Sachsen - Urteil vom 02.12.2004
5 K 1465/02 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, c ; SächsHG § 17 ;

Kindergeldanspruch bei Exmatrikulation sowie bei Bemühungen um einen Studienplatz ohne Erfüllung der Immatrikulationsvoraussetzungen

FG Sachsen, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 5 K 1465/02 (Kg)

DRsp Nr. 2006/24686

Kindergeldanspruch bei Exmatrikulation sowie bei Bemühungen um einen Studienplatz ohne Erfüllung der Immatrikulationsvoraussetzungen

1. Das durch die Hochschule von Amts wegen exmatrikulierte volljährige Kind befindet sich letztmals in dem Monat in einer Berufsausbildung (i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), in dem ihm die (gerichtlich nicht angefochtene) Entscheidung der Hochschule über den Widerspruch gegen den Exmatrikulationsbescheid zugestellt wird. 2. Ein volljähriges Kind kann nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden, wenn es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Das ist nicht der Fall, wenn der Student acht Semester ohne Bestehen einer Zwischenprüfung an einer Hochschule studiert hat, dort exmatrikuliert worden ist, und er sich jetzt um einen Studienplatz bei anderen Universitäten bemüht, bei denen nach Landesrecht (hier: § 17 Sächsisches Hochschulgesetz, SächsHG) eine Immatrikulation nicht möglich ist, wenn der Student schon acht Semester ohne erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung studiert hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, c ; SächsHG § 17 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für die Monate Februar bis April 2001.