FG Münster - Urteil vom 18.09.2000
4 K 8202/99 Kg
Normen:
AsylVerfG § 3; AuslG § 15 ; AuslG § 27 ; AuslG § 51 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 S 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 515

Kindergeldanspruch eines Ausländers lediglich mit Aufenthaltsbefugnis nach abgelehntem Asylantrag

FG Münster, Urteil vom 18.09.2000 - Aktenzeichen 4 K 8202/99 Kg

DRsp Nr. 2001/7198

Kindergeldanspruch eines Ausländers lediglich mit Aufenthaltsbefugnis nach abgelehntem Asylantrag

1. Ein Ausländer, dessen Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde und dessen Aufenthalt im Inalnd lediglich in Form einer Aufenthaltsbefugnis geduldet wird, hat keinen Anspruch auf Kindergeld. 2. Da eine solche Person anders als Personen, die als Flüchtlinge oder politisch Verfolgte anerkannt sind, keinen Anspruch auf ein dauerhaftes Bleiberecht hat, verletzt diese Handhabung nicht Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

AsylVerfG § 3; AuslG § 15 ; AuslG § 27 ; AuslG § 51 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 S 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob der Kläger (Kl.), ein mazedonischer Staatsangehöriger, Anspruch auf Kindergeld für seinen am 06.03.1988 geborenen Sohn D hat.

Der Kl. lebt mit seiner Frau und seinem Sohn D in Deutschland. Er hat weder eine Aufenthaltsberechtigung, noch eine Aufenthaltserlaubnis. Ein Asylantrag ist bestandskräftig abgelehnt worden. Er verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis, die ihm die Aufnahme einer selbständigen oder vergleichbar unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Im Hinblick auf die zur Zeit noch herrschenden Zustände im früheren Jugoslawien wird sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland geduldet.