BFH - Urteil vom 18.12.2013
III R 52/11
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 lit. a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2319/09

Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig tätigen, in Polen mit seiner Familie lebenden polnischen Staatsangehörigen

BFH, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen III R 52/11

DRsp Nr. 2014/6413

Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig tätigen, in Polen mit seiner Familie lebenden polnischen Staatsangehörigen

1. NV: Ist der persönliche Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet und Deutschland nach den Art. 13 ff. dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat, ist die Anwendung des Art. 10 der VO Nr. 574/72 nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen des Anhangs I Teil I Buchst. C (bzw. Buchst. D in der ab Mai 2005 geltenden Fassung) der VO Nr. 1408/71 erfüllt. 2. NV: Besteht aufgrund eines Kindergeldänderungsbescheids, der einen Teil des Streitzeitraums betrifft und der nach § 121 i.V.m. § 68 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, auch nur die geringe Möglichkeit, dass sich für diesen Teil des Streitzeitraums tatsächliche Fragen stellen, die bisher nicht geklärt sind, so ist die Sache insoweit regelmäßig nach § 127 FGO an das FG zurückzuverweisen.