FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.06.2008
5 K 2208/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 194

Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig tätigen polnischen Staatsbürgers

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 5 K 2208/07

DRsp Nr. 2008/21257

Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig tätigen polnischen Staatsbürgers

Der Anspruch auf Kindergeld eines in Deutschland selbständig tätigen polnischen Staatsbürgers, der nicht der Versicherungspflicht der deutschen Rentenversicherung unterliegt, ist für seine in Polen bei seiner Ehefrau lebenden Kinder allenfalls dann ausgeschlossen, wenn und soweit ihm oder seiner Ehefrau in Polen Leistungen gewährt wurden bzw. werden oder bei entsprechender Antragstellung zu gewähren (gewesen) wären, die dem Kindergeld vergleichbar sind.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und begehrt die Gewährung von Kindergeld.

Der Kläger war bis Januar 2007 in Polen selbständig tätig. Seit 01. Januar 2007 ist er als Unternehmer im Baugewerbe in Deutschland selbständig tätig und begründete in E einen zweiten Wohnsitz. Die Ehefrau des Klägers ist nicht erwerbstätig und wohnt mit den gemeinsamen 6 Kindern in Polen.

Am 03. März 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Kindergeld. In seinem Antrag gab er u.a. an, er sei nicht in Deutschland, sondern in Polen sozialversichert, und legte den Vordruck E 401 PL, den Vordruck E 402 PL sowie den Vordruck E 411 PL vor (Bl. 24 - 33 der Kindergeldakte).