Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und begehrt die Gewährung von Kindergeld.
Der Kläger war bis Januar 2007 in Polen selbständig tätig. Seit 01. Januar 2007 ist er als Unternehmer im Baugewerbe in Deutschland selbständig tätig und begründete in E einen zweiten Wohnsitz. Die Ehefrau des Klägers ist nicht erwerbstätig und wohnt mit den gemeinsamen 6 Kindern in Polen.
Am 03. März 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Kindergeld. In seinem Antrag gab er u.a. an, er sei nicht in Deutschland, sondern in Polen sozialversichert, und legte den Vordruck E 401 PL, den Vordruck E 402 PL sowie den Vordruck E 411 PL vor (Bl. 24 - 33 der Kindergeldakte).
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