FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.06.2015
13 K 4131/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;

Kindergeldanspruch für ein volljähriges behindertes Pflegekind

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 13 K 4131/13

DRsp Nr. 2015/15670

Kindergeldanspruch für ein volljähriges behindertes Pflegekind

1. Kinder sind nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch Pflegekinder. Ein Pflegekind ist nach dem in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthaltenen Klammerzusatz eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Der Klammerzusatz stellt eine Legaldefinition dar. Die im Klammerzusatz enthaltenen Umstände sind echte Tatbestandsvoraussetzungen und nicht nur erläuternde Nebenbestimmungen.2. Ein familienähnliches Band liegt vor, wenn das Kind wie zur Familie angehörig angesehen wird. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. Es ist ein besonders enges Band erforderlich.