FG Köln - Urteil vom 15.12.1999
2 K 179/98
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Satz 1; AuslG § 5 Nr. 1 ; AuslG § 5 Nr. 2 ;

Kindergeldanspruch von sog. Ortskräften im diplomatischen

FG Köln, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 2 K 179/98

DRsp Nr. 2001/1978

Kindergeldanspruch von sog. Ortskräften im diplomatischen

1) Zur Begründung eines Anspruchs auf Kindergeldzahlung muß ein vorgelegtes Dokument nicht unbedingt die in § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG genannten Bezeichnungen "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltserlaubnis" tragen. Ein "Dienstvisum" oder ein "gelber Ausweis" einer sog. Ortskraft bei einer diplomatischen Mission erfüllt die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG ebenfalls. 2) Ein Verweis auf die Notwendigkeit einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 5 Nr. 1 oder 2 AuslG verstößt gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium), wenn einerseits die "Freistellung" von ausländerrechtlichen Genehmigungen erfolgt, andererseits aber für die Gewährung von Kindergeld wiederum auf diese Genehmigungen verwiesen wird. 3) Bei der Ermittlung des Vorliegens eines "Verbleibes auf Dauer" ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität das Ausländerrecht im Kindergeldverfahren nicht eigenständig zu prüfen. Da der "gelbe Ausweis" auch an ständig ansässige Personen ausgegeben wird, wird der Umstand der "ständigen Ansässigkeit" zugunsten des Inhabers widerleglich vermutet.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Satz 1; AuslG § 5 Nr. 1 ; AuslG § 5 Nr. 2 ;

Tatbestand: