I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als Staatenlosem mit Aufenthaltsbefugnis ab Februar 1998 Kindergeld für seine beiden Kinder A (geboren 20. Juni 1986) und B (geboren 14. November 1996) zusteht.
Der Kläger war früher sowjetischer Staatsangehöriger, seine Ehefrau Udmurtin. Seit 1993 halten sich beide in Deutschland auf. Derzeit wohnen sie in einer Gemeinde bei ... . Nach dem am 8. Juli 1998 vom Landrat des Kreises ausgestellten Reiseausweis ist der Kläger staatenlos und verfügt in Deutschland über eine Aufenthaltsbefugnis. Die beiden Kinder sind eheliche Kinder des Klägers und seiner Ehefrau.
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