BFH - Beschluß vom 10.11.1998
VI B 125/98
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; FGO § 142 ;
Fundstellen:
BB 1999, 39
BFH/NV 1999, 410
BFHE 187, 477
BStBl II 1999, 137
DB 1999, 261
DStR 1999, 59
DStZ 1999, 340
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Kindergeldauszahlung bei mehreren Berechtigten

BFH, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen VI B 125/98

DRsp Nr. 1999/918

Kindergeldauszahlung bei mehreren Berechtigten

»Bei mehreren Berechtigten (Eltern) ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; FGO § 142 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Vater von zwei 1982 und 1986 geborenen Kindern, die zunächst im Haushalt seiner von ihm geschiedenen früheren Ehefrau lebten. Seit Oktober 1996 leben die Kinder im Haushalt des Antragstellers, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und im Inland seinen Wohnsitz hat. In einem gerichtlichen Vergleich zwischen dem Antragsteller und seiner geschiedenen Ehefrau vereinbarten die Vergleichsparteien, daß der Antragsteller für die beiden Kinder Unterhalt in Höhe von 700 DM an die geschiedene Ehefrau zahlt. In dem protokollierten Vergleich heißt es sodann: "Dabei gehen die Beteiligten davon aus, daß das gesamte staatliche Kindergeld dem Antragsgegner (Antragsteller des vorliegenden Verfahrens) zusteht."