FG Brandenburg - Urteil vom 05.12.2001
6 K 289/98
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 479

Kindergeldberechtigter bei getrennt unter Beibehaltung des bisherigen gemeinsamen Wohnsitzes lebenden Eltern; Objektive Beweislast über das tatsächliche Vorliegen von zur Aufhebung eines Kindergeldbescheids führenden Tatsachen i. S. d. § 70 Abs. 2 EStG; Familienleistungsausgleich

FG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 6 K 289/98

DRsp Nr. 2002/4516

Kindergeldberechtigter bei getrennt unter Beibehaltung des bisherigen gemeinsamen Wohnsitzes lebenden Eltern; Objektive Beweislast über das tatsächliche Vorliegen von zur Aufhebung eines Kindergeldbescheids führenden Tatsachen i. S. d. § 70 Abs. 2 EStG; Familienleistungsausgleich

1. Wohnen getrennt lebende Eltern mit ihrem Kind in der bisherigen Familienwohnung, kann weiterhin eine gemeinsame Haushaltsführung zwischen dem Kind und dem bisher kindergeldberechtigten und den Familienwohnsitz später verlassenden Elternteil vorliegen. 2. Hebt die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber der Mutter wegen der vom Vater des Kindes behaupteten Beendigung des örtlichen Zusammenlebens der Mutter mit dem Kind aufgrund deren Auszugs aus dem bisher gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus auf, obliegt der Behörde die objektive Beweislast, ob die für die Änderung des begünstigenden Bescheids erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Nachteil der Ungewissheit ist der Behörde aufzuerlegen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 3 ;

Tatbestand: