BFH - Urteil vom 11.12.2018
III R 26/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 465
BStBl II 2019, 765
DStR 2019, 614
DStRE 2019, 464
DStZ 2019, 250
FR 2019, 668
FamRB 2019, 228
FamRZ 2019, 795
HFR 2019, 280
NJW 2019, 1166
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3796/16

Kindergeldberechtigung eines im Masterstudium befindlichen Kindes

BFH, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen III R 26/18

DRsp Nr. 2019/4042

Kindergeldberechtigung eines im Masterstudium befindlichen Kindes

1. Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen. 2. Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.