BFH - Urteil vom 18.02.2021
III R 60/19
Normen:
EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 32; VO Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Art. 67;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 942
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1147/13

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland lebenden polnischen Staatsangehörigen für seine in Polen lebenden Kinder

BFH, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen III R 60/19

DRsp Nr. 2021/8693

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland lebenden polnischen Staatsangehörigen für seine in Polen lebenden Kinder

1. NV: Der Anspruch auf Kindergeld im nachrangigen Staat ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn nur ein Anspruch im nachrangigen Staat besteht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch im vorrangigen Staat aber nicht erfüllt werden. 2. NV: Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ist nur anwendbar, wenn konkurrierende Ansprüche i.S. dieser Vorschrift vorliegen. 3. NV: Wird daher in dem vorrangig zuständigen Mitgliedstaat für einzelne Kinder keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung erbracht, weil die nationalen Rechtsvorschriften keinen Anspruch für das Kind vorsehen, müssen die allein durch den Wohnort einer berechtigten Person ausgelösten Ansprüche auf Familienleistungen für in einem anderen Mitgliedstaat lebende Kinder erfüllt werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.12.2018 – 15 K 1147/13 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 32; VO Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Art. 67;

Gründe

I.