BFH - Urteil vom 11.12.2018
III R 22/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2, Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 699
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 301/17

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann neben einer Tätigkeit in diesem Beruf die Fachschule für Wirtschaft zur Erlangung des Abschlusses als Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in besuchenden Kindes

BFH, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen III R 22/18

DRsp Nr. 2019/6813

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann neben einer Tätigkeit in diesem Beruf die Fachschule für Wirtschaft zur Erlangung des Abschlusses als "Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in" besuchenden Kindes

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. März 2018 6 K 301/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2, Satz 3;

Gründe

I.