BFH - Urteil vom 22.05.2019
III R 3/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1345
DStZ 2019, 821
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1605/17

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten zum Steuerfachwirt ausgebildeten Kindes

BFH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen III R 3/18

DRsp Nr. 2019/14223

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten zum Steuerfachwirt ausgebildeten Kindes

NV: Die praktische Berufstätigkeit im bereits erlernten Beruf ohne im Vordergrund stehende Ausbildungsmaßnahmen stellt selbst dann keine Berufsausbildung dar, wenn das Berufsziel des Kindes noch nicht erreicht ist, der weitere Ausbildungsabschnitt aber zunächst eine Berufstätigkeit voraussetzt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.12.2017 – 2 K 1605/17 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2016.