Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.12.2017 – 2 K 1605/17 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2016.
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