FG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2017
2 K 1605/17 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2-3;

Rechtsstreit um das Vorliegen einer mehraktigen Berufsausbildung bzw. Zweitausbildung bei einer Ausbildung zum Steuerfachwirt nach vorheriger Absolvierung einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten; Verbrauch der Erstausbildung nach Absolvierung des ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 2 K 1605/17 Kg

DRsp Nr. 2018/5305

Rechtsstreit um das Vorliegen einer mehraktigen Berufsausbildung bzw. Zweitausbildung bei einer Ausbildung zum Steuerfachwirt nach vorheriger Absolvierung einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten; Verbrauch der Erstausbildung nach Absolvierung des ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2-3;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger ab Februar 2014 Kindergeld für seine Tochter zusteht.

Der Kläger ist der Vater der am 4.2.1991 geborenen. Diese bestand im Januar 2014 die Prüfung zur Steuerfachangestellten. Bis einschließlich Januar 2014 hatte der Beklagte für sie Kindergeld festgesetzt (Bescheid vom 25.11.2013).