BFH - Urteil vom 11.12.2018
III R 47/17
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2, Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 694
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3050/16

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zur Steuerfachangestellten neben einer Tätigkeit in diesem Beruf die Fachschule für Wirtschaft zur Erlangung des Abschlusses als Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in besuchenden Kindes

BFH, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen III R 47/17

DRsp Nr. 2019/6815

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zur Steuerfachangestellten neben einer Tätigkeit in diesem Beruf die Fachschule für Wirtschaft zur Erlangung des Abschlusses als "Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in" besuchenden Kindes

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2017 1 K 3050/16 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2, Satz 3;

Gründe

I.