BFH - Urteil vom 18.02.2021
III R 14/19
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. c, § 32 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;
Fundstellen:
BB 2021, 1431
BB 2021, 1894
BFH/NV 2021, 936
DStZ 2021, 555
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 577/18

Kindergeldberechtigung eines nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Sozialversicherungsangestellten die Ausbildung zum AOK-Betriebswirt absolvierenden KindesKriterien für eine einheitliche Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

BFH, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen III R 14/19

DRsp Nr. 2021/9071

Kindergeldberechtigung eines nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum "Sozialversicherungsangestellten" die Ausbildung zum “AOK-Betriebswirt“ absolvierenden Kindes Kriterien für eine einheitliche Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

1. NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG scheitert nicht daran, dass nur der erste nicht hingegen der zweite Ausbildungsabschnitt öffentlich-rechtlich geordnet ist. 2. NV: Hat ein Kind eine Ausbildung zum "Sozialversicherungsangestellten" erfolgreich abgeschlossen und wird es zum weiteren Ausbildungsabschnitt "AOK-Betriebswirt" erst zugelassen, wenn es mindestens ein Jahr in dem Beruf gearbeitet und weitere Leistungsnachweise erbracht hat, bewirkt die zwischen den Ausbildungsabschnitten durchgeführte Berufstätigkeit eine Zäsur, die den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten ausschließt. Die Ausbildungsabschnitte lassen sich daher nicht mehr zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenfassen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.12.2018 – 3 K 577/18 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. c, § 32 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;

Gründe

I.