Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18.10.2018 – 3 K 65/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für März 2015.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt zunächst Kindergeld für ihren am 27.07.1993 geborenen Sohn F. F war an der Universität X im Wintersemester 2014/2015 im Studiengang Wirtschaftsinformatik eingeschrieben. Wegen des Nichterscheinens zur Prüfung "Einführung in die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre" verlor F seinen Prüfungsanspruch in dem genannten Studiengang. Der zuständige Prüfungsausschuss stellte mit Bescheid vom 24.02.2015 den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs fest. Nach vorheriger Anhörung wurde F mit Bescheid vom 05.05.2015 exmatrikuliert.
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