BFH - Urteil vom 27.11.2019
III R 65/18
Normen:
FGO § 118 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 765
DStR 2020, 1251
DStRE 2020, 758
DStZ 2020, 554
FamRB 2020, 406
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 65/17

Kindergeldberechtigung eines studierenden Kindes bei Exmatrikulation aufgrund der Nichtteilnahme an einer PrüfungMaßgeblicher Zeitpunkt für das Ende de Kindergeldberechtigung

BFH, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen III R 65/18

DRsp Nr. 2020/7694

Kindergeldberechtigung eines studierenden Kindes bei Exmatrikulation aufgrund der Nichtteilnahme an einer Prüfung Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ende de Kindergeldberechtigung

NV: Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18.10.2018 – 3 K 65/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für März 2015.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt zunächst Kindergeld für ihren am 27.07.1993 geborenen Sohn F. F war an der Universität X im Wintersemester 2014/2015 im Studiengang Wirtschaftsinformatik eingeschrieben. Wegen des Nichterscheinens zur Prüfung "Einführung in die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre" verlor F seinen Prüfungsanspruch in dem genannten Studiengang. Der zuständige Prüfungsausschuss stellte mit Bescheid vom 24.02.2015 den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs fest. Nach vorheriger Anhörung wurde F mit Bescheid vom 05.05.2015 exmatrikuliert.