BFH - Beschluss vom 28.11.2017
III B 86/17
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 435
FamRZ 2018, 544
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 8266/15

Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter von Sozialleistungen lebender Ausländer

BFH, Beschluss vom 28.11.2017 - Aktenzeichen III B 86/17

DRsp Nr. 2018/2344

Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter von Sozialleistungen lebender Ausländer

NV: Der Senat hält daran fest, dass § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG verfassungsgemäß ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2017 11 K 8266/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist kamerunische Staatsangehörige und besitzt einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. Sie lebte im Streitzeitraum bereits seit mehr als drei Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und durfte eine Erwerbstätigkeit ausüben. Von Juli 2013 bis Mai 2014 bezog sie aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); in den Monaten August und Dezember 2013 sowie Januar und Februar 2014 war sie nicht erwerbstätig.