BFH - Urteil vom 26.10.2012
VI R 102/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. Nr. 2 lit a;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 90/06

Kindergeldberechtigung während eines Au-Pair-Auslandsaufenthalts eines volljährigen Kindes

BFH, Urteil vom 26.10.2012 - Aktenzeichen VI R 102/10

DRsp Nr. 2013/664

Kindergeldberechtigung während eines Au-Pair-Auslandsaufenthalts eines volljährigen Kindes

1. NV: Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch nicht aus. 2. NV: Sprachaufenthalte sind nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden (Bestätigung der Rechtsprechung). 3. NV: Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können einzelne Monate als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden (z.B. Blockunterricht oder Lehrgänge). 4. NV: Sprachaufenthalte im Ausland können darüber hinaus unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert.