FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 24.01.2000
499120K 1
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 31 Satz 3 ; EStG § 64 Abs. 2 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 155 Abs. 6 ; AO 1977 § 155 Abs. 1 ; AO 1977 § 118 ; AO 1977 § 157 Abs. 1 ;

Kindergeldbescheid als Steuervergütungsbescheid; Inhalt eines Kindergeldaufhebungsbescheids; nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 499120K 1

DRsp Nr. 2002/3375

Kindergeldbescheid als Steuervergütungsbescheid; Inhalt eines Kindergeldaufhebungsbescheids; nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen

1. Bescheide über die Festsetzung von Kindergeld nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen für die Zeit ab Januar 1996 sind Steuervergütungsbescheide, auf deren Erlasss und deren Aufhebung, soweit nicht in § 70 EStG etwas anderes geregelt ist, die Vorschriften der AO anzuwenden sind. 2. Nach § 70 Abs. 2 EStG ist die Kindergeldfestsetzung aufzuheben "soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten". Die Regelung erfasst nur "Änderungen" in den "Verhältnissen", die nach der "letzten Festsetzung" eingetreten sind. 3. Ein Verwaltungsakt (hier: Kindergeldaufhebungsbescheid), durch den ein anderer Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird, muss den aufgehobenen oder geänderten Verwaltungsakt im Interesse der Rechtsklarheit bezeichnen. 4. Tatsachen, die bei Erlass des Bescheids aus den Akten ersichtlich sind, werden - auch wenn der Sachberarbeiter dieseTatsache sich nicht bewusst macht - nicht im Sinne von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nachträglich bekannt gemacht, wenn sie oder ihre Bedeutung erst nachträglich bekannt werden (vgl. BFH-Urteil vom 6.12.1994 IX R 11/91, BStBl II 1995, 192).

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 31 Satz 3 ; EStG § 64 Abs. 2 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;