Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, daß sie Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, ihr diese Rechtsstellung im Land Berlin zu verleihen. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen und ihrem Hilfsantrag stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zurückgewiesen; ferner hat es die Revision gegen sein Urteil, soweit darin über den Hauptantrag entschieden worden ist, nicht zugelassen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht die als Revisionszulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von §
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