BVerwG - Beschluß vom 03.06.1996
7 B 117.96
Normen:
DDR-KirchStG § 2 ; EinigungsV Art. 9 Abs. 5 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 § 137 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KirchE 34, 198
NVwZ 1996, 998
ZevKR 43, 1
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 14.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 20.94

Kirchensteuerrecht: Ehemaliges DDR-Recht ais irrevisibles Landesrecht

BVerwG, Beschluß vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 7 B 117.96

DRsp Nr. 2007/4467

Kirchensteuerrecht: Ehemaliges DDR-Recht ais irrevisibles Landesrecht

Das Kirchensteuerrecht der ehemaligen DDR gilt nach Art. 9 Abs. 5 des Einigungsvertrags nicht als Bundes-, sondern als Landesrecht fort, über dessen Auslegung und Anwendung in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht entschieden werden kann.

Normenkette:

DDR-KirchStG § 2 ; EinigungsV Art. 9 Abs. 5 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 § 137 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, daß sie Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, ihr diese Rechtsstellung im Land Berlin zu verleihen. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen und ihrem Hilfsantrag stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zurückgewiesen; ferner hat es die Revision gegen sein Urteil, soweit darin über den Hauptantrag entschieden worden ist, nicht zugelassen.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht die als Revisionszulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.