BFH - Beschluss vom 17.11.2009
VI B 74/09
Normen:
AO § 110 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 817
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 208/09

Klärung des Begriffs der höheren Gewalt i.S.v. § 110 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO); Verfassungswidrigkeit einer Besteuerung bei Nichtkenntnis der zugrunde liegenden Sachverhalte als Höhere Gewalt; Höhere Gewalt bzgl. der Hinderung des Betroffenen an der rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsbehelfs aufgrund arglistigen Verhaltens eines Gegners; Höhere Gewalt durch rechtswidriges oder treuwidriges Verhalten der Behörde

BFH, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen VI B 74/09

DRsp Nr. 2010/4644

Klärung des Begriffs der höheren Gewalt i.S.v. § 110 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO); Verfassungswidrigkeit einer Besteuerung bei Nichtkenntnis der zugrunde liegenden Sachverhalte als Höhere Gewalt; Höhere Gewalt bzgl. der Hinderung des Betroffenen an der rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsbehelfs aufgrund arglistigen Verhaltens eines Gegners; Höhere Gewalt durch rechtswidriges oder treuwidriges Verhalten der Behörde

Normenkette:

AO § 110 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

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