BFH - Beschluss vom 24.11.2011
IV B 147/10
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 432
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4489/08

Klärungsbedürftigkeit der Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels einerseits und Vermögensverwaltung andererseits bei Veräußerung von Grund und Boden eines landwirtschaftlichen Betriebs

BFH, Beschluss vom 24.11.2011 - Aktenzeichen IV B 147/10

DRsp Nr. 2012/3324

Klärungsbedürftigkeit der Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels einerseits und Vermögensverwaltung andererseits bei Veräußerung von Grund und Boden eines landwirtschaftlichen Betriebs

NV: Soweit ein Kläger vorträgt, das FG habe bei der für die Anwendung der sog. Drei-Objekt-Grenze maßgebliche Zählung der betroffenen Objekte vom BFH entwickelte Rechtssätze falsch angewendet, wird dadurch eine Rechtsprechungsdivergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht dargelegt.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigen könnten, liegen, soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt hat, nicht vor.

1. Es ist nicht erkennbar, dass das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Handhabung der sog. Drei-Objekt-Grenze bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits widersprechen würde. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist deshalb nicht erforderlich.