Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigen könnten, liegen, soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt hat, nicht vor.
1. Es ist nicht erkennbar, dass das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Handhabung der sog. Drei-Objekt-Grenze bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits widersprechen würde. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist deshalb nicht erforderlich.
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