FG Düsseldorf - Beschluss vom 11.12.2019
4 K 473/19 Z,EU
Normen:
VO (EU) 952/2013 Art. 79 Abs. 1 Buchst. a); VO (EU) 952/2013 Art. 87 Abs. 4; MwStSystRL Art. 60;
Fundstellen:
DStR 2020, 982

Klärungsbedürftigkeit der Anwendung der Regelung des Art. 87 Abs. 4 UZK entsprechend auf die Einfuhrumsatzsteuer (Mehrwertsteuer); Entstehung einer Mehrwertsteuerschuld (Einfuhrumsatzsteuer) durch Verbringung eines Gegenstands in die Gemeinschaft als Einfuhr; Einfuhr des Pkw in das Zollgebiet der Union durch Nutzung für einen kurzen Zeitraum ausschließlich als Transportmittel für rein private Fahrten

FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 4 K 473/19 Z,EU

DRsp Nr. 2020/1152

Klärungsbedürftigkeit der Anwendung der Regelung des Art. 87 Abs. 4 UZK entsprechend auf die Einfuhrumsatzsteuer (Mehrwertsteuer); Entstehung einer Mehrwertsteuerschuld (Einfuhrumsatzsteuer) durch Verbringung eines Gegenstands in die Gemeinschaft als Einfuhr; Einfuhr des Pkw in das Zollgebiet der Union durch Nutzung für einen kurzen Zeitraum ausschließlich als Transportmittel für rein private Fahrten

Tenor

1.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

2.

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:

Ist Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Vorschrift des Artikel 87 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union auf die Entstehung der Mehrwertsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) entsprechend anzuwenden ist?

Normenkette:

VO (EU) 952/2013 Art. 79 Abs. 1 Buchst. a); VO (EU) 952/2013 Art. 87 Abs. 4; MwStSystRL Art. 60;

Gründe

I.