BFH - Beschluss vom 30.12.2011
IX B 66/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; AO § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 738
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 406/2008

Klärungsbedürftigkeit des Umfassens der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften auch Gewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen

BFH, Beschluss vom 30.12.2011 - Aktenzeichen IX B 66/11

DRsp Nr. 2012/5459

Klärungsbedürftigkeit des Umfassens der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften auch Gewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen

1. NV: Der Tenor des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) ist so zu verstehen, dass die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des EStG i.d.F. für die VZ 1997 und 1998) nur "Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren", nicht solche mit GmbH-Anteilen erfasst. 2. NV: Zur Frage eines Rechtsfolgenirrtums als unbeachtlicher Motivirrtum oder als beachtlicher Inhaltsirrtum und dessen grundsätzlicher Bedeutung. 3. NV: Zur Bindungswirkung von Entscheidungen ressortfremder Behörden und Gericht (hier: LG-Urteil). 4. NV: Nach neuerer BFH-Rechtsprechung (zur Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 AO bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen) kommt der zivilrechtlichen Unwirksamkeit lediglich indizielle Bedeutung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Einzelfall-Umstände zu, so dass schon aus diesem Grund eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben ist. 5. NV: Die Umdeutung einer Anfechtung (ex-tunc-Wirkung) in eine Kündigung (ex-nunc-Wirkung) oder einen Rücktritt (Rückabwicklungsschuldverhältnis) ist kraft Gesetzes und daher von Amts wegen zu beachten.