BGH - Urteil vom 11.02.2021
I ZR 126/19
Normen:
UWG § 5 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; HGB § 18 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2021, 746
MDR 2021, 954
NJW-RR 2021, 1271
WRP 2021, 604
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 37/17
OLG Düsseldorf, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 51/18

Klage auf Nichtverwendung des vermeintlich irreführenden Begriffs Zahnmedizinisches Versorgungszentrum mit dem Zusatz Dr.; Täuschung über das Vorliegen von fachmedizinischer Kompetenz durch das Nutzen eines Doktortitels

BGH, Urteil vom 11.02.2021 - Aktenzeichen I ZR 126/19

DRsp Nr. 2021/4867

Klage auf Nichtverwendung des vermeintlich irreführenden Begriffs "Zahnmedizinisches Versorgungszentrum" mit dem Zusatz "Dr."; Täuschung über das Vorliegen von fachmedizinischer Kompetenz durch das Nutzen eines Doktortitels

a) Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens kann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, GRUR 1992, 122 = WRP 1992, 101 - Dr. Stein ... GmbH).b) Der Doktortitel wird im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen, die über den Hochschulabschluss hinausgeht (Weiterentwicklung von BGH, GRUR 1992, 122 - Dr. Stein ... GmbH; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 7/17, GmbHR 2018, 846; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 26/17, GmbHR 2018, 850; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 27/17, GmbHR 2018, 848).