LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.10.2023
3 Ta 240/23
Normen:
GG Art. 105 Abs. 2; GG Art. 106 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3539/23

Klage auf zu zahlende Energiepreispauschale beim FinanzgerichtStreit um Energiepreispauschale nicht zivilrechtlichKeine Anwendung des § 2 Abs. 2 ArbGG auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über AbgabeangelegenheitenAuszahlung einer Energiepreispauschale keine arbeitsvertragliche VerpflichtungMaßgeblichkeit der Rechtsnatur des Streitgegenstands zur Bestimmung des Rechtswegs

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 240/23

DRsp Nr. 2023/12890

Klage auf zu zahlende Energiepreispauschale beim Finanzgericht Streit um Energiepreispauschale nicht zivilrechtlich Keine Anwendung des § 2 Abs. 2 ArbGG auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten Auszahlung einer Energiepreispauschale keine arbeitsvertragliche Verpflichtung Maßgeblichkeit der Rechtsnatur des Streitgegenstands zur Bestimmung des Rechtswegs

1. Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff., 117 EStG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mangels bürgerlicher Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet.2. Eröffnet ist vielmehr, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit handelt, bei der der Arbeitgeber lediglich als "Erfüllungsgehilfe" bzw. "Zahlstelle" der Finanzverwaltung fungiert, allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.08.2023 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.08.2023 - Az.: 10 Ca 3539/23 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100,00 € festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 105 Abs. 2; GG Art. 106 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.