BVerwG - Urteil vom 23.01.2019
9 C 2.18
Normen:
KAG § 8; KAG § 12; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 164, 212
DVBl 2019, 908
DÖV 2019, 565
NVwZ 2019, 1522
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2470/14

Klage einer kommunalen Wohnungsgesellschaft gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung einer Entwässerungsanlage; Anwendbarkeit des Rückwirkungsverbots für nicht grundrechtsfähige juristische Personen im Abgabenrecht; Wirksamkeit einer Beitragssatzung

BVerwG, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 9 C 2.18

DRsp Nr. 2019/6861

Klage einer kommunalen Wohnungsgesellschaft gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung einer Entwässerungsanlage; Anwendbarkeit des Rückwirkungsverbots für nicht grundrechtsfähige juristische Personen im Abgabenrecht; Wirksamkeit einer Beitragssatzung

Im Hinblick auf die abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung gilt das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, das auf den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruht, auch für solche Abgabenpflichtige, die sich als von der öffentlichen Hand beherrschte juristische Personen des Privatrechts nicht auf Grundrechte berufen können.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

KAG § 8; KAG § 12; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der Entwässerungsanlage des Beklagten.